Einbeziehungssatzung “Ettensberg – Hornstraße“ Erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Bekanntmachung der Gemeinde Blaichach
Einbeziehungssatzung “Ettensberg – Hornstraße“
Erneute Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Blaichach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.08.2023 den Entwurf zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung Ettensberg-Hornstraße vom 31.08.2023 mit Änderungen gebilligt. Dieser so geänderte Entwurf mit Begründung jeweils in der Fassung vom 31.08.2023 wurde für die erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 31.08.2023 liegt in der Zeit vom 05.10.2023 bis 19.10.2023 im Rathaus der Gemeinde Blaichach, Kirchplatz 3, 87544 Blaichach, Zimmer 6 während der allgemeinen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die allgemeinen Dienstzeiten sind jeweils von
Montag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 bis 17.00 Uhr
Freitag: 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.
Ergänzend zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 31.08.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden:
https://gemeinde-blaichach.de/index.php/rathaus/bauamt/20-bauamt/198-bauleitplanung.html
Da es sich um eine erneute Auslegung des Entwurfes handelt wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB bestimmt, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planes abgegeben werden können. Diese sind im Einzelnen:
- Klarstellung des Gebietscharakters Allgemeines Wohngebiet WA
- redaktionelle Änderung
Gem. § 4a Abs. 3 BauGB wurde die Dauer der Auslegung angemessen auf zwei Wochen verkürzt.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Gleichzeitig mit der Auslegung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 und 3 BauGB statt.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen ist dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ zu entnehmen, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Blaichach, 18.09.2023
gez.
Christof Endreß
Erster Bürgermeister
Anlagen zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung Ettensberg - Hornstraße:
Plan + Textteil - Einbeziehungssatzung Entwurf - i. d. Fassung vom 31.08.2023
Begründung - Einbeziehungssatzung Entwurf - i. d. Fassung vom 31.08.2023
Formblatt TöB - Einbeziehungssatzung
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren