Steuern/Abgaben
Steuern und Abgaben
Nancy Schmotz
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Aufgabenbereiche:
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
- Hundesteuer
- Wasser- und Kanalgebühren
- Zweitwohnungssteuer
- Fremdenverkehrsbeitrag
- Kurbeitrag (Zweitwohnsitze)
Aktuelle Informationen zur Grundsteuer
Sie haben in den letzten Tagen Ihren neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde Blaichach erhalten. Dieser basiert erstmalig (ab 01.01.2025) auf den neuen Berechnungsgrundlagen des wertunabhängigen Flächenmodells, welches in Bayern für die Bemessung des Grundsteuermessbetrages herangezogen wird.
Wie Ihnen sicherlich bereits bekannt ist, wird die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages vom Finanzamt vorgenommen. Das Finanzamt hat dabei in den vergangenen Monaten einen Grundsteuermessbetragsbescheid (Grundlagenbescheid) an die Grundstückseigentümer versendet.
Dieser von der Finanzverwaltung ermittelte Grundsteuermessbetrag wird von der Gemeinde Blaichach mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert und ergibt somit den jeweiligen Grundsteuerbetrag, welcher bei der Gemeinde zu einer Zahllast führt.
Die Hebesätze der Gemeinde Blaichach wurden vom Gemeinderat seit 01.01.2011 unverändert wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): 330 v.H.
- Grundsteuer B (Grundstücke des Grundvermögens): 410 v.H.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Gemeinde zur Grundsteuerberechnung zwingend an die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge gebunden ist und hierbei keinerlei Ermessensspielraum besteht.
Empfehlung der Gemeinde Blaichach bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag bzw. fehlerhaftem Grundsteuermessbetrag:
Nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung ist es durchaus möglich, dass Grundsteuererklärungen fehlerhaft abgegeben wurden oder dass sich bei der Eingabe der neuen Erhebungsdaten zur Berechnung des Grundsteuermessbetrages Fehler bei der Finanzverwaltung eingeschlichen haben.
Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Grundsteuererklärung mit dem Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes abzugleichen. Sollten Sie hierbei feststellen, dass Abweichungen oder Fehler bestehen, empfehlen wir, einen schriftlichen Änderungsantrag beim Finanzamt zu stellen. Der Änderungsantrag bzw. eine korrigierte Erklärung kann per Elster-Online oder in Papierform dem Finanzamt zugeleitet werden. Das Finanzamt Immenstadt bittet, bei Änderungsanträgen das folgende Formular zu verwenden:AntragsvolageServiceZentrum-Grundsteuer.pdf
Weitere Informationen und aktuelle Infos der Finanzverwaltung können Sie auf der Homepage www.grundsteuer.bayern.de oder der Info-Hotline zur Grundsteuer unter Telefonnummer 089 / 30 70 00 77 erhalten.
Eine Änderung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt könnte sich für Sie ggf. finanziell positiv auswirken. In der Regel werden Änderungen vom Finanzamt zum 01.01.2025 vorgenommen. Dies bedeutet, dass auch Zahlungen bei der Gemeinde, welche auf einem falschen Grundsteuermessbetrag berechnet wurden, nicht verloren sind.
Sobald der Gemeinde ein geänderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zugeht, werden wir den Grundsteuerbescheid berichtigten und mit einer geänderten Grundsteuer festsetzen. Dadurch werden dann ggf. zu viel entrichtete Grundsteuerzahlungen zurückerstattet.
Vorsorglich weisen wir noch darauf hin, dass weder ein Widerspruch bei der Gemeinde Blaichach, noch ein Einspruch oder Änderungsantrag beim Finanzamt eine aufschiebende Wirkung für die im Grundsteuerbescheid festgesetzten Zahlungstermine entfacht. Wir bitten daher um Einhaltung der festgesetzten Zahlungstermine.
Grundsteuerreform - Die neue Grundsteuer in Bayern
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen eine sog. Grundsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sog. Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sog. Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, den sog. Grundsteuerbescheid, von der Kommune mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich in 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu bezahlen.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert. Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am 1. Januar 2022 maßgeblich, sog. Stichtag.
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auch auf Papier einreichen. Die Vordrucke hierfür finden Sie spätestens ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de, in Ihrem Finanzamt oder in Ihrer Gemeinde. Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.
Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.
Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern. Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.
Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter
www.grundsteuer.bayern.de
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der
Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr
auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 – 30 70 00 77
In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio. Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.
Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.
Oben stehende Information steht ihnen hier zum download zur verfügung.Grundsteuerreform Bayern