Ortskernsanierung
1. Sanierungssatzung
Ein Sanierungsgebiet ist ein räumlich abgegrenzter Bereich einer Gemeinde, für den die Kommune
städtebauliche Missstände festgestellt hat. Um diese Mängel zu beheben, legt die Gemeinde das
Gebiet durch eine offizielle Sanierungssatzung fest. Die Definition der städtebaulichen Mängel in der
Gemeinde Blaichach erfolgte im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen für die Ortsmitte
Blaichachs. Die Vorbereitenden Untersuchungen sind zentraler Bestandteil des ISEKs.
Zur Ortskernsanierung Blaichachs wurde am 29. Januar 2026 das Sanierungsgebiet „Ortsmitte
Blaichach“ förmlich neu festgelegt. Es ersetzt das Sanierungsgebiet „Ortsmitte“ aus dem Jahr 2006.
Das Sanierungsgebiet „Ortsmitte Blaichach“ hat eine Fläche von 13,60 ha und umfasst die
wesentlichen Teile der Ortsmitte Blaichachs. Die Satzung wurde am 9. Februar 2026 ortsüblich
bekannt gemacht und ist damit rechtskräftig. Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren
durchgeführt, dies bedeutet, dass nach Abschluss der Sanierung keine Ausgleichsbeträge für
sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen erhoben werden.
Das Grundbuchamt trägt in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke ein,
dass eine Sanierung durchgeführt wird. Der Sanierungsvermerk im Grundbuch ist ein Hinweis in
Abteilung II, dass ein Grundstück in einem von der Gemeinde ausgewiesenen Sanierungsgebiet liegt,
um städtebauliche Missstände zu beheben und das Gebiet aufzuwerten. Er informiert über mögliche
Genehmigungspflichten für Baumaßnahmen und ein Vorkaufsrecht der Gemeinde, ist aber selbst
keine Grunddienstbarkeit, sondern dient zur Information und zur Sicherung des
Sanierungsverfahrens. Er wird nach Abschluss der Sanierung gelöscht.
Die Laufzeit der Sanierungssatzung ist auf 15 Jahre befristet. Kann die Sanierung innerhalb der Frist
nicht erfolgreich umgesetzt werden, kann die Frist durch Gemeinderatsbeschluss verlängert werden.
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